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Allgemeine Geschäftsbedingungen.

MKS Messebau GbR
Ralf Kuch , Peter Schoenmaker ,
Eveline Kuch
72270 Baiersbronn
Ahornweg 6

I. Geltung

Für alle Angebote, Leistungen und Lieferungen der MKS Messebau GbR gelten ausschließlich diese Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Abweichende (und ergänzende) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht. Sie gelten nur, wenn sich die MKS Messebau GbR schriftlich und ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt hat.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.

II. Vertragsschluss
1. Die Angebote der MKS Messebau GbR sind freibleibend und unverbindlich.
2. Die Bestellung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot. Mit der schriftlichen Annahme der MKS Messebau GbR kommt der Vertrag zustande.
3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur dann für die MKS Messebau GbR verbindlich, wenn diese Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die MKS Messebau GbR erstellt ihre Angebote grundsätzlich auf der Grundlage der Maßangaben des Vertragspartners, für deren Richtigkeit die MKS Messebau GbR keine Haftung übernimmt.

III. Preise
1. Die im Angebot der MKS Messebau GbR angegebenen Preise gelten – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird – für 30 Tage ab dem Datum des Angebotes. Erfolgt die Annahme durch den Vertragspartner nach diesen 30 Tagen, ist die MKS Messebau GbR nicht mehr an die Preise gebunden.
2. Die Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer.
3. Die Preise gelten – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist – für die mietweise Zurverfügungstellung der bestellten Materialien sowie den vertragsgemäßen Auf- und Abbau.
4. Nicht im Preis enthalten sind – sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird – die messeseitigen Anschlusskosten, wie etwa (aber nicht abschließend) Standflächenmiete, Elektro-, Wasser-, Kommunikations- und Druckluftanschlüsse, Seilabhängungen, Stapler, Scherenarbeitsbühnen, Kurbellifte, Leergut- und Vollguteinlagerungen sowie Gebühren aller Art, welche von den Messegesellschaften, Speditionen, Abfertigungsorganen, Zollbehörden etc. erhoben werden und auch Gebühren für einen von dem Vertragspartner gewünschten vorzeitigen Aufbau oder verlängerten bzw. verspäteten Abbau, die Standreinigung während der Laufzeit, die Standwache etc. Sollte die MKS Messebau GbR diese Leistungen bei Dritten für den Vertragspartner auf Wunsch des Vertragspartners bestellen, haftet die MKS Messebau GbR nicht gegenüber den Dritten. Der Vertragspartner stellt im Zweifel die MKS Messebau GbR von sämtlichen Ansprüchen Dritter diesbezüglich frei. Wenn die MKS Messebau GbR diese Leistungen bei Dritten für den Vertragspartner bestellt, erfolgt dies aufgrund der Angaben des Vertragspartners. Der Vertragspartner allein ist für die Richtigkeit dieser Angaben verantwortlich.

IV. Lieferung
1. Liefertermine oder Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie durch die MKS Messebau GbR schriftlich bestätigt werden. Eine Standübergabe erfolgt nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen wie etwa Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc. hat die MKS Messebau GbR auch bei schriftlich verbindlich vereinbarten Lieferfristen und Lieferterminen nicht zu vertreten, auch dann nicht, wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten der MKS Messebau GbR eintreten. Solche Verzögerungen berechtigen die MKS Messebau GbR , die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
3. Die MKS Messebau GbR ist zu Teillieferungen und Teilleistungen im für den Vertragspartner zumutbaren Umfang jederzeit berechtigt.
4. Die Einhaltung etwaiger schriftlich vereinbarter Liefer- und Leistungsverpflichtungen der MKS Messebau GbR setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung notwendiger Mitwirkungshandlungen des Vertragspartners voraus. Etwaige durch die Nichteinhaltung solcher Verpflichtungen des Vertragspartners entstehende Mehrkosten hat dieser zu tragen.

V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Materialien an die den Transport durchführenden Personen übergeben worden sind. Schuldet die MKS Messebau GbR den Aufbau, geht die Gefahr mit dem beendeten Aufbau auf den Vertragspartner über. Dieser Gefahrübergang ist nicht abhängig von einer Standabnahme, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart worden. Wurde eine Standabnahme ausdrücklich schriftlich vereinbart, ist diese zum vereinbarten Termin vorzunehmen. Erscheint der Vertragspartner zu diesem Termin nicht, gilt der Messestand als abgenommen.
2. Ab dem Abschluss der Montagearbeiten (Aufbau) bis zum Eintreffen der von der MKS Messebau GbR gestellten Monteure für den Abbau haftet der Vertragspartner hinsichtlich des ihm durch die MKS Messebau GbR zur Verfügung gestellten Materials für Verlust, Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung.

VI. Eigentumsvorbehalt bei Verkauf
Bei dem Verkauf von Materialien durch die MKS Messebau GbR gilt folgendes:
1. Die MKS Messebau GbR behält sich das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bestehen Anhaltspunkte, welche die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners oder das Drohen einer solchen rechtfertigen, ist die MKS Messebau GbR berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
2. Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für die MKS Messebau GbR als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne diese zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i. S. d. Ziff. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner stehen der MKS Messebau GbR das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum der MKS Messebau GbR durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Vertragspartner bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für die MKS Messebau GbR . Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. Ziff. 1
3. Der Vertragspartner ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht mit der Kaufpreiszahlung in Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind der MKS Messebau GbR unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Vertragspartners, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Vertragspartner seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen die MKS Messebau GbR das Eigentum der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat. Jedoch ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Vertragspartner zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.

VII. Zahlungen
1. Für die Leistungen der MKS Messebau GbR ist die Gesamtauftragssumme – sofern nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird – wie folgt zu zahlen: 50 % bei Auftragserteilung, spätestens allerdings vier Wochen vor Montagebeginn, der Rest nach Fertigstellung des Messestandes, in jedem Falle jedoch vor Eröffnung der Messe. Bei nicht ordnungsgemäßer und/oder fristgerechter Zahlung steht der MKS Messebau GbR ein Zurückbehaltungsrecht an den Messe- und Ausstellungsmaterialien bis zur vollständigen Bezahlung zu.
2. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur dann berechtigt, wenn die behaupteten Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Vertragspartner darüber hinaus nur bei Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
3. Befindet sich der Vertragspartner mit einer Zahlung in Höhe von mindestens 2.000,00 € in Verzug, ist die MKS Messebau GbR berechtigt, sämtliche weiteren Leistungen – auch aus später abgeschlossenen Verträgen – bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Positionen einzubehalten. Dies betrifft auch die Zurverfügungstellung weiteren Materials für zukünftige Messen, auch wenn für den dortigen Vertrag die Anzahlung bereits geleistet ist.
4. Im Falle einer Stornierung durch den Vertragspartner gleich aus welchen Gründen, bis 4 Wochen vor Messebeginn werden 50% des gesamten Rechnungsbetrags fällig. Bei späteren Stornierungen werden 80% des gesamten Rechnungsbetrages zur Zahlung fällig

VIII. Haftung
1. Schadensersatzansprüche gegen die MKS Messebau GbR sind – unabhängig von der Art der Pflichtverletzung – ausgeschlossen, soweit die Pflichtverletzung nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zurückzuführen ist.
2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die MKS Messebau GbR auch für leichte Fahrlässigkeit, dann jedoch nur bis zur Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens.
3. Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse aus den Ziffern 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die auf ein arglistiges Verhalten der MKS Messebau GbR zurückzuführen ist und nicht auf Ansprüche aus einer Haftung für übernommene Garantien, nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 4. Soweit die Haftung für die MKS Messebau GbR ausgeschlossen oder beschränkt worden ist, gilt dies auch für deren Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

IX. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht
1. Stellt der Vertragspartner der MKS Messebau GbR Planungsunterlagen zur Herstellung der (Stand-) Materialien zur Verfügung, so übernimmt der Vertragspartner die Gewährleistung dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach diesen Unterlagen hergestellten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die MKS Messebau GbR trifft keinerlei Verpflichtung, nachzuprüfen, ob durch eine solche Herstellung und Lieferung auf der Basis der zur Verfügung gestellten Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Sollte die MKS Messebau GbR durch Dritte aufgrund einer Urheberrechts- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, so stellt der Vertragspartner die MKS Messebau GbR von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen frei.
2. An sämtlichen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und anderen Unterlagen behält sich die MKS Messebau GbR die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit der MKS Messebau GbR zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten und Vertragsunterlagen gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen an die MKS Messebau GbR zurückzugeben.
3. Fertiggestellte Projekte (Stände) werden von der MKS Messebau GbR fotografiert, diese Bilder dienen rein zu Werbezwecken, eine Weitergabe oder Überlassung an Dritte ist ohne Zustimmung der Firma MKS Messebau GbR ausgeschlossen. Sollte es einer der Vertragspartner dies nicht wünschen, so steht es diesem frei durch eine schriftliche Erklärung darauf hinzuweisen, nach Eingang einer solchen Erklärung werden die in betroffene Bilder aus dem Werbeportfolio der MKS Messebau GbR entfernt.

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Allgemeines
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des UN-Kaufrechtes und der Kollisionsnorm des internationalen Privatrechts.
2. Soweit der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird der Sitz der MKS Messebau GbR (Freudenstadt) als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen weiterer vertraglicher Vereinbarungen mit der MKS Messebau GbR unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

XI. Datenverarbeitung, Datenschutz
1. Eine aktuelle Datenschutzerklärung ist auf dem Webauftritt der MKS Messebau GbR unter der folgenden Adresse zu finden, http://mks-messebau.de/datenschutzerklaerung.

Stand Baiersbronn, den 24.05.2018

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oder auch per Mail unter

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MKS Messebau Kuch & Schoenmaker Gbr
Ahornweg 6
72270 Baiersbronn